Regeln für den Betrieb von Drohnen über dem Gelände historischer Gebäude, die vom National Heritage Institute verwaltet werden

Das Fliegen von Drohnen ohne vorherige Genehmigung ist über dem Gelände von historischen Gebäuden, die vom National Heritage Institute verwaltet werden, verboten!

Allgemeine Richtlinien:

  • Das Fliegen von Drohnen über dem Gelände einer vom Nationalen Kulturerbeinstitut verwalteten historischen Stätte ohne vorherige schriftliche Genehmigung (nachfolgend „Zustimmung“ genannt) ist verboten.
  • Dieses Verbot beruht auf der Ausübung der staatlichen Eigentumsrechte und den Verpflichtungen aus dem Gesetz zur staatlichen Denkmalpflege. Hauptziel ist der Schutz von Kulturdenkmälern vor Beschädigung, die Gewährleistung der Sicherheit von Besuchern und die Verhinderung unkontrollierter Drohnenflüge, die angesichts der Komplexität historischer Stätten und der geringen Entfernungen eine ernsthafte Gefahr für Gebäude und Besucher darstellen könnten.
  • Als Drohne gilt jedes ferngesteuerte unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich unbemannter Luftfahrzeuge, die keiner Registrierung bei der Zivilluftfahrtbehörde der Tschechischen Republik bedürfen.
  • Die Genehmigung zum Überfliegen einer vom National Heritage Institute verwalteten Kulturerbestätte kann auf Antrag vom Verwalter der Kulturerbestätte (Burgwart) oder dem Direktor der Abteilung für regionales Management historischer Stätten des National Heritage Institute erteilt werden.
  • Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von maximal einem Monat erteilt werden und wird stets unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, der Art des Denkmals und des Ausmaßes möglicher Risiken bewertet.

So beantragen Sie die Genehmigung:

1. Der Drohnenbetreiber muss vorab einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung des Drohnenflugs bei der Anlagenleitung einreichen.

2. Vor Erteilung der schriftlichen Genehmigung muss der Betreiber Folgendes vorlegen:

  • Nachweis über den Abschluss der Flugausbildung (A1/A3, A2)
  • Nachweis des Versicherungsschutzes während des Fluges

3. Nach Erhalt der Genehmigung muss der Pilot des unbemannten Systems (Drohne) am Starttag am betreffenden Denkmal eintreffen und vor Flugbeginn die mündliche Genehmigung zum Flug einholen.

4. Plant der Drohnenpilot, Film- oder Fotoaufnahmen für kommerzielle Zwecke zu erstellen, muss er bei der Beantragung der Betriebsgenehmigung für ein unbemanntes System zusätzlich einen „Vertrag zur Genehmigung von Filmaufnahmen mit einem unbemannten Luftfahrzeug“ ausfüllen. Der Drohnenpilot ist verpflichtet, die vereinbarte Gebühr gemäß Vertrag vor dem Start zu entrichten.

UNBEFUGTE FLÜGE ÜBER DEM GEBIET DES HISTORISCHEN DENKMALS, DAS VOM NATIONAL HERITAGE INSTITUTE VERWALTET WIRD, WERDEN SOFORT DER TSCHECHISCHEN POLIZEI GEMELDET!

Schneller Kontakt

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Nepodléhá CC

Eliška Kořánová, DiS.

  • vedoucí správy památkového objektu SZ Hrubý Rohozec (kastelán)
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Hrubý Rohozec 1/, Hrubý Rohozec 51101